Als privat versicherte Selbstständige und Freiberufler fragen wir uns in Zeiten von Corona und schlechter Auftragslage, ob ein Wechsel von PKV zu GKV (also von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung) möglich ist. Tatsächlich besteht jetzt die Chance, der PKV den Rücken zu kehren und damit hohen Beitragszahlungen im Alter zu entkommen. Doch welche Voraussetzungen müssen wir dafür erfüllen?

Krankenkassenwechsel – von PKV zu GKV in der Coronakrise
Die Beitragszahlung in der privaten Krankenversicherung im Alter ist meist teuer. In der Coronakrise haben einige Selbstständige und Freiberufler nun die Chance, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Foto: Fernando Zhiminaicela / pixabay

Coronakrise als Chance für den Krankenkassenwechsel – von PKV zu GKV

Die bestehende Gesetzeslage zum Krankenkassenwechsel verändert sich durch die aktuelle Coronakrise zwar nicht, doch neue Situation bieten oft auch neue Chancen. Nicht jeder Selbstständige hat Interesse daran, die private Krankenversicherung zu verlassen, aber die Beitragskosten im Alter sind oft hoch. So manchen Rentner zwingen sie im wohlverdienten Ruhestand finanziell in die Knie. Hinzu kommt, dass ein Wechsel von PKV zu GKV ab einem Alter von 55 Jahren quasi kaum noch möglich ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass junge Menschen von der PKV zunächst profitieren und sie dann, sobald die Beiträge steigen, zurück in die GKV wechseln und damit eine Mehrbelastung der Solidargemeinschaft darstellen.

Sind wir als Selbstständige oder Freiberufler aufgrund der Coronakrise nun von massiven Einkommensverlusten betroffen und können die Selbstständigkeit  trotz staatlicher Hilfen und Kredite nicht mehr aufrechterhalten, bietet sich mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I die Chance, den Wechsel von PKV zu GKV zu vollziehen. Doch leider hat nicht jeder Selbstständige Anspruch darauf.

Arbeitslosengeld I

  • Versicherungsleistung für Arbeitnehmer und Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten für mindestens 12 Monate gearbeitet und in die (bei Selbstständigen freiwillige) Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben
  • Auszahlung: anteilig vom letzten Verdienst
  • Auszahlung unabhängig von Ersparnissen
  • Bezugsdauer: 12 Monate (bei Arbeitssuchenden über 50 Jahren länger)
  • Möglichkeit zum Wechsel von PKV zu GKV

Gut zu wissen: Möchten wir als privat Versicherter während des Bezuges von Arbeitslosengeld I in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, müssen wir unseren Versicherungsvertrag mit der PKV kündigen, denn er endet nicht automatisch. Wir haben ein Sonderkündigungsrecht (§ 205 Abs. 2 VVG). Möchten wir dagegen weiterhin privat versichert bleiben, müssen wir bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der wir zuletzt versichert waren, innerhalb von drei Monaten ab Bezug des Arbeitslosengeldes I einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Für alle, denen das Arbeitslosengeld I verwehrt bleibt, gibt es folgende Möglichkeit:

Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende / Hartz IV)

  • Staatliche Leistung für Bedürftige
  • Auszahlung von der Bedarfsgemeinschaft abhängiger, staatlich festgelegter Betrag
  • Ersparnisse werden in den Bewilligungsprozess einbezogen
  • Bezugsdauer: während gesamter Arbeitslosigkeit
  • Kein Wechsel von PKV zu GKV, aber Zuschüsse möglich.

Weitere Infos zum Arbeitslosengeld I und II finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

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